BSG - Beschluss vom 05.03.2015
B 13 R 430/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 139 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 485/13
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 93/10

Kausalität eines VerfahrensmangelsBerichtigung des Tatbestands

BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 430/14 B

DRsp Nr. 2015/5179

Kausalität eines Verfahrensmangels Berichtigung des Tatbestands

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. 3. Wenn ein Kläger meint, der Tatbestand des angegriffenen Urteils enthielte unrichtige Darstellungen, so ist dies gegebenenfalls über das Verfahren der Tatbestandsberichtigung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim LSG geltend zu machen (vgl. § 139 Abs. 1, § 153 Abs. 1 SGG).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 139 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 1;

Gründe: