Die Parteien streiten über die Höhe der Karenzentschädigung, die der Kläger für die Enthaltung vom Wettbewerb in der Zeit vom Oktober 1991 bis Ende Mai 1992 verlangt, und die Höhe der Entschädigung dafür, daß die Beklagte ihm in der Zeit von Anfang März 1991 bis September 1991 keinen Pkw als Dienstwagen mit der Möglichkeit zur Privatnutzung überlassen hat.
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