1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23.12.2010, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.541,76 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 7.756,96 € seit dem 31.01.2009,
aus weiteren 7.756,96 € seit dem 28.02.2009,
aus weiteren 7.756,96 € seit dem 31.03.2009,
aus weiteren 7.756,96 € seit dem 30.04.2009,
aus weiteren 7.756,96 € seit dem 31.05.2009 sowie
aus weiteren 7.756,96 € seit dem 30.06.2009
zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
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