LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.01.2012
22 Sa 77/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 2; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 2; HGB § 74 b Abs. 2 S. 1; HGB § 75 d; ZPO § 253; ZPO § 254; ZPO § 533 Nr. 1; ZPO § 533 Nr. 2; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 502/09

Karenzentschädigung bei Erfolgsbeteiligung; Ausweitung des Auskunftszeitraumes im Rahmen einer Stufenklage

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 22 Sa 77/11

DRsp Nr. 2012/7155

Karenzentschädigung bei Erfolgsbeteiligung; Ausweitung des Auskunftszeitraumes im Rahmen einer Stufenklage

1.Im Mitarbeiterbeteiligungsmodell der Kombination von Virtual Stock Options und Phantom Stocks verfallen erdiente Gewinnbezugsrechte beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers nur, wenn dies ausgehandelt und ausdrücklich vereinbart ist. 2.Erfolgsbeteiligungen aus früheren Teilverkäufen sind bei einer derartigen Gestaltung in die Berechnung einer Karenzentschädigung nicht einzurechnen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23.12.2010, Az. 1 Ca 502/09 in Nummer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.541,76 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz

aus einem Betrag in Höhe von 7.756,96 € seit dem 31.01.2009,

aus weiteren 7.756,96 € seit dem 28.02.2009,

aus weiteren 7.756,96 € seit dem 31.03.2009,

aus weiteren 7.756,96 € seit dem 30.04.2009,

aus weiteren 7.756,96 € seit dem 31.05.2009 sowie

aus weiteren 7.756,96 € seit dem 30.06.2009

zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.