GG Art. 3 Abs. 1; MTV Kraftfahrzeuggewerbe Niedersachsen v. 18.04.2008 § 7 Nr. 19-20; MTV Kraftfahrzeuggewerbe Niedersachsen v. 18.04.2008 § 8 Nr. 1-2; MTV Kraftfahrzeuggewerbe Niedersachsen v. 18.04.2008 § 14;
Fundstellen:
AP Kraftfahrzeuggewerbe Nr. 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 643/21
ArbG Rheine, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1587/20
Kappungsgrenze im Tarifvertrag für das zusätzliche UrlaubsgeldTarifliche Bemessungsgrenze für das zusätzliche UrlaubsgeldAkzessorietät zwischen Urlaubsanspruch und zusätzlichem UrlaubsgeldBegrenzte Bedeutung einer Tarifauskunft
BAG, Urteil vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 490/21
DRsp Nr. 2022/17446
Kappungsgrenze im Tarifvertrag für das zusätzliche UrlaubsgeldTarifliche Bemessungsgrenze für das zusätzliche UrlaubsgeldAkzessorietät zwischen Urlaubsanspruch und zusätzlichem UrlaubsgeldBegrenzte Bedeutung einer Tarifauskunft
Orientierungssätze:1. Die Regelung in § 8 Nr. 2 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten des Kraftfahrzeuggewerbes im Land Niedersachsen (MTV), dem zufolge die Berechnungsbasis für das zusätzliche Urlaubsgeld für Beschäftigte, die neben einem Fixum Provision und Verkaufsprämien beziehen, nicht höher sein soll als das höchste Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebs, enthält eine Kappungsgrenze (Rn. 15).2. Die Bemessungsobergrenze des § 8 Nr. 2 MTV orientiert sich nicht an der Vergütung eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten, sondern an dem höchsten Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebs (Rn. 14 ff.).3. Aus der Regelung in § 8 Nr. 3 MTV, der zufolge das zusätzliche Urlaubsgeld vor Antritt des Urlaubs mit dem Urlaubsentgelt zu zahlen ist, ergibt sich eine Akzessorietät von Urlaubsanspruch und zusätzlichem Urlaubsgeld. Der Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgelds lässt sich deshalb nicht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Urlaub und dem dafür zu zahlenden Urlaubsentgelt berechnen (Rn. 25 ff.).
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