Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung der Beklagten, und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob eine von der Beklagten beanstandete, vom Kläger nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1891) seinen Mitgliedern, den landwirtschaftlichen Alterskassen (LAK), mitgeteilte Rechtsauffassung, zutrifft, die Ehefrau eines Landwirtes werde von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG - unter bestimmten Voraussetzungen - nur durch Abschluß einer Versicherung auf Rentenbasis und nicht durch eine Kapitallebensversicherung befreit.
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