LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.06.2012
4 TaBV 159/11
Normen:
TV PV DLH § 88; TV PV DLH § 89; TV WeFö DLH § 5; TV WeFö DLH § 7; TV WeFö DLH § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 130/11

Kapitänsförderung - erfolglose wechselseitige Anträge in Zusammenhang mit der Förderung von Piloten zum Kapitän auf dem Muster Embraer 190/195.

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 159/11

DRsp Nr. 2013/5917

Kapitänsförderung - erfolglose wechselseitige Anträge in Zusammenhang mit der Förderung von Piloten zum Kapitän auf dem Muster Embraer 190/195.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011 - 9 BV 130/11 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und wie folgt gefasst:

Die wechselseitigen Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV PV DLH § 88; TV PV DLH § 89; TV WeFö DLH § 5; TV WeFö DLH § 7; TV WeFö DLH § 12;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über Versetzungen.

Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Sie ist die Obergesellschaft eines aus mehreren Unternehmen bestehenden Konzerns. Die zu 2) beteiligte Gruppenvertretung repräsentiert die von der Arbeitgeberin beschäftigten Copiloten auf der Grundlage des gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV). Der TV PV enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 88 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

(1) Vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat der Arbeitgeber die Gruppenvertretung zu unterrichten und deren Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

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(3)

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