LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.02.2007
1 Ta 131/06
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck 3 Ca 2645 c/05 vom 06.06.2006,

Kammerbeschluss zur Unzulässigkeit des Rechtswegs auch außerhalb der mündlichen Verhandlung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 131/06

DRsp Nr. 2007/9858

Kammerbeschluss zur Unzulässigkeit des Rechtswegs auch außerhalb der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist der Beschluss nach § 17 a Abs. 4 GVG, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets über die Kammer zu fassen.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat sich durch Beschluss des Vorsitzenden der 3. Kammer des Gerichts für unzuständig erklärt und festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht zulässig ist und zugleich den Rechtsstreit an das vom Rechtsweg her zuständige Amtsgericht Lübeck verwiesen.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 08.06.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.06.2006 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten; wegen der Begründung der Beschwerde wird auf die Beschwerdebegründung vom 20.06.2006 (Bl. 120 - 122 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat wiederum durch den Vorsitzenden der 3. Kammer durch Beschluss vom 22.06.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.