Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung
hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klage ist nicht schon als Verpflichtungsklage deswegen unzulässig, weil es sich bei den Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2012, 4. September 2012 und 8. Januar 2013 nicht um nach § 42 Abs. 1 VwGO angreifbare Verwaltungsakte i. S. v. § 31 SGB X handeln würde, sondern ihnen ein rein informatorischer Charakter zukomme. Vielmehr hat die Beklagte mit diesen Schreiben für den jeweiligen Einzelfall den Klägerinnen gegenüber geregelt, welche Ausgestaltung die Gewährung einer laufenden Geldleistung als eigener gesetzlicher Anspruch der Tagespflegeperson,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|