OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.06.2014
12 A 590/14
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 2a S. 2; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5765/13

Kalkulation der regelmäßig zu gewährenden Geldleistung für die Kindertagesbetreuung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 12 A 590/14

DRsp Nr. 2014/13879

Kalkulation der regelmäßig zu gewährenden Geldleistung für die Kindertagesbetreuung

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 2a S. 2; SGB X § 31;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Klage ist nicht schon als Verpflichtungsklage deswegen unzulässig, weil es sich bei den Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2012, 4. September 2012 und 8. Januar 2013 nicht um nach § 42 Abs. 1 VwGO angreifbare Verwaltungsakte i. S. v. § 31 SGB X handeln würde, sondern ihnen ein rein informatorischer Charakter zukomme. Vielmehr hat die Beklagte mit diesen Schreiben für den jeweiligen Einzelfall den Klägerinnen gegenüber geregelt, welche Ausgestaltung die Gewährung einer laufenden Geldleistung als eigener gesetzlicher Anspruch der Tagespflegeperson,