BAG - Urteil vom 02.09.2009
7 AZR 233/08
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3; TzBfG § 9; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; MTV Deutsche Welle Tz. 211.3, 212;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 66
AfP 2010, 92
ArbRB 2009, 359
AuR 2010, 42
BAGE 132, 59
DB 2009, 2439
MDR 2010, 90
NZA 2009, 1253
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 989/07
ArbG Bonn, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3694/06

Kalendermäßig befristete Arbeitszeiterhöhung bei einem Rundfunkredakteur; Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB; Unangemessenheit bei außergewöhnlichen Umständen

BAG, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 7 AZR 233/08

DRsp Nr. 2009/23481

Kalendermäßig befristete Arbeitszeiterhöhung bei einem Rundfunkredakteur; Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB; Unangemessenheit bei außergewöhnlichen Umständen

Außergewöhnliche Umstände, die eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unangemessen erscheinen lassen, obwohl ein Sachgrund vorliegt, der die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sachlich rechtfertigen würde, könnten zB darin liegen, dass der Arbeitnehmer den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat und ein freier Arbeitsplatz vorhanden war, den er nach Maßgabe des § 9 TzBfG hätte einnehmen können. Orientierungssätze: 1. Bei der ausschließlich kalendermäßigen Befristung einer Arbeitszeiterhöhung fordert das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, dass der Grund für die Befristung schriftlich vereinbart werden muss. Es genügt, dass die Parteien das Beendigungsdatum im Vertrag festgelegt haben. 2. Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung des Arbeitsvertrages insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnten.