Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Genehmigung einer Satzungsänderung.
Die Klägerin informierte den Beklagten durch Schreiben vom 18. November 2010 über ihre Absicht, dem als Anlage der Gebührensatzung beschlossenen Gebührenverzeichnis folgenden Punkt anzufügen:
Besonderer Aufwand zur Prüfung der Einhaltung der Abrechnungsbestimmungen bei Verträgen gem. §§ 73b,c bzw § 140d SGB V im Zusammenhang mit der Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung | Betrag je Quartal 0,60 €* je Abrechnungsfall bzw. Versicherten, mind. jedoch 25,00 € je teilnehmenden Arzt |
*Betrag verringert sich entsprechend bei vollständiger/anteiliger Erstattung des Aufwandes durch die Krankenkassen.
Der Vorstand habe beschlossen, dass die durch die Bereinigung der Gesamtvergütung anfallenden Kosten vorrangig durch die Krankenkassen zu tragen seien. Für den Fall, dass eine Einigung mit den Krankenkassen nicht zustande komme, sollten die Kosten nach § 3 Abs. 3 der Satzung der Klägerin auf die an den Selektivverträgen teilnehmenden Ärzte umgelegt werden.
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