VGH Bayern - Beschluss vom 14.10.2013
12 ZB 11.1417
Normen:
Niedersächs. KiTaG §§ 15 ff.; SGB VIII § 90 Abs. 3; SGB X § 102; SGB X § 109;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 K 10.01524

Jugendhilferechtliche Erstattung sog. Restbetriebskosten für den Besuch einer Einrichtung zur Kinderbetreuungseinrichtung

VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2013 - Aktenzeichen 12 ZB 11.1417

DRsp Nr. 2013/23775

Jugendhilferechtliche Erstattung sog. Restbetriebskosten für den Besuch einer Einrichtung zur Kinderbetreuungseinrichtung

Sach- und Personalkosten, die ein öffentlicher Träger für die Finanzierung eigener Kinderbetreuungseinrichtungen erbringt, kann er beim örtlich zuständigen Jugendhilfeträger nicht im Wege eines Erstattungsanspruchs nach Jugendhilferecht geltend machen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zualssung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.173,70 € festgesetzt.

Normenkette:

Niedersächs. KiTaG §§ 15 ff.; SGB VIII § 90 Abs. 3; SGB X § 102; SGB X § 109;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit dem Kindergarten- bzw. Hortbesuch der Kinder T. und L. M. nach Jugendhilferecht auf Erstattung sog. "Restbetriebskosten" für eine von ihr unterhaltene Kindertagesstätte in Anspruch.