BVerwG - Urteil vom 25.04.2002
5 C 16.01
Normen:
SGB VIII §§ 74 90 ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 841/00
VG Hannover, vom 10.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 3362/99

Jugendhilferecht - Kindergarten, Übernahme von Teilnahmebeitrag; Teilnahmebeitrag, Übernahme eines - für Kindergartenbetreuung; Übernahme eines Teilnahmebeitrags für Kindergartenbetreuung

BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 5 C 16.01

DRsp Nr. 2003/1509

Jugendhilferecht - Kindergarten, Übernahme von Teilnahmebeitrag; Teilnahmebeitrag, Übernahme eines - für Kindergartenbetreuung; Übernahme eines Teilnahmebeitrags für Kindergartenbetreuung

»Das Ausbleiben institutioneller Förderung nach § 74 SGB VIII rechtfertigt es nicht, einen entsprechend höheren Anteil des Teilnahmebeitrages im Rahmen des § 90 SGB VIII an dessen einkommensabhängigen Voraussetzungen in Absatz 3 und 4 vorbei einkommensunabhängig zu übernehmen.«

Normenkette:

SGB VIII §§ 74 90 ;

Gründe:

I. Die Kläger wohnen mit ihrer Tochter im Gebiet der beklagten Stadt H. Für den Besuch ihrer Tochter in dem außerhalb der Stadt H. gelegenen Waldorf-Kindergarten S. e.V. mussten sie ab Dezember 1997 ein Entgelt in Höhe von 557 DM (303 DM als einkommensorientierten Teil und 254 DM als Zuschlag, weil die Beklagte in dieser Höhe zwar Kindergartenplätze in ihrem Gebiet, nicht aber außerhalb institutionell förderte) bezahlen.

Unter dem 27. März 1998 beantragten die Kläger bei der Beklagten, ihnen den als "Auswärtigenzuschlag" bezeichneten Teil des Betreuungsentgelts von 254 DM ab Dezember 1997 aus Jugendhilfemitteln zu erstatten.