I. Die Kläger wohnen mit ihrer Tochter im Gebiet der beklagten Stadt H. Für den Besuch ihrer Tochter in dem außerhalb der Stadt H. gelegenen Waldorf-Kindergarten S. e.V. mussten sie ab Dezember 1997 ein Entgelt in Höhe von 557 DM (303 DM als einkommensorientierten Teil und 254 DM als Zuschlag, weil die Beklagte in dieser Höhe zwar Kindergartenplätze in ihrem Gebiet, nicht aber außerhalb institutionell förderte) bezahlen.
Unter dem 27. März 1998 beantragten die Kläger bei der Beklagten, ihnen den als "Auswärtigenzuschlag" bezeichneten Teil des Betreuungsentgelts von 254 DM ab Dezember 1997 aus Jugendhilfemitteln zu erstatten.
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