Der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1., die der Senat mit Beschluss vom 14. November 2000 - 1 TZ 3333/00 - zugelassen hat, ist zu entsprechen. Denn der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. nicht begründet; er ist aber gegenüber dem Antragsgegner zu 2. begründet.
Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass ein Sachverhalt glaubhaft gemacht ist, nach dem der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe während seines Aufenthalts in der Einrichtung "Stationäre Nachsorge" in Villmar hat. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 34 dieses Gesetzes und i.V.m. § 39 SGB VIII.
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