VG Freiburg - Beschluss vom 21.03.2013
4 K 392/13
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Jugendhilfe - Eingliederungshilfe; Schulgeld; Privatschule; Kernbereich der pädagogischen Arbeit; Ausnahme; Behindertenspezifischer Sonderbedarf

VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 4 K 392/13

DRsp Nr. 2013/6186

Jugendhilfe - Eingliederungshilfe; Schulgeld; Privatschule; Kernbereich der pädagogischen Arbeit; Ausnahme; Behindertenspezifischer Sonderbedarf

Grundsätzlich gibt es keinen Rechtsanspruch gegen den Jugendhilfeträger auf Übernahme von Aufnahmebeiträgen und monatlichem Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule als Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Dies gilt aber nur für die Schulbildung selbst, also den Kernbereich der pädagogischen Arbeit, zu dem alle schulischen Maßnahmen gehören, die dazu dienen, die staatlichen Lernziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht. Nicht ausgeschlossen ist demgegenüber das (nachrangige) Eintreten der Jugendhilfe für Bedarfe, die nicht der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht dienen, sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhängen, etwa wie bei der Bereitstellung eines Integrationshelfers für behinderte Kinder an Regelschulen.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwältin T., F., beigeordnet.

Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.