BAG - Beschluss vom 28.06.2000
7 ABR 57/98
Normen:
BetrVG § 78a ;
Fundstellen:
ZTR 2001, 139
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 24.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/97
LAG Brandenburg, vom 18.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 21/97

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Beschluss vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 7 ABR 57/98

DRsp Nr. 2002/16790

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1. Für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78a Abs. 4 BetrVG ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen. 2. Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann. 3. Eine Beschäftigungsmöglichkeit kann nicht aus den im Betrieb angefallenen Überstunden hergeleitet werden, da es der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers ist, zu entscheiden, ob durch Abbau von Überstunden ein Arbeitsplatz geschaffen werden soll oder nicht.

Normenkette:

BetrVG § 78a ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Ersatzmitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung.