LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.01.1993
4 TaBV 18/92
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 305
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 25.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1b BV 3/92

Jugend- und Ausbildungsvertreter: Weiterbeschäftigung - Zumutbarkeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.01.1993 - Aktenzeichen 4 TaBV 18/92

DRsp Nr. 2001/14708

Jugend- und Ausbildungsvertreter: Weiterbeschäftigung - Zumutbarkeit

1. a) Die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kann der Arbeitgeber nach § 78a Abs. 4 BetrVG aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. b) Dringende betriebliche Gründe liegen jedenfalls nicht vor, wenn ein freier Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist. 2. a) Die Möglichkeit der Beschäftigung im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses reicht hierfür nicht aus. b) Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der befristeten Weiterbeschäftigung seinen Wehrdienst abzuleisten hat, so dass es auf die Frage der Einsatzmöglichkeit in diesem Zeitraum nicht ankommt, sondern vielmehr auf die Zeit danach.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 ;