Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger eine Jubiläumszuwendung zu zahlen ist.
Der am 21.04.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Dienstordnungsangestellter beschäftigt.
Er wird derzeit nach Besoldungsgruppe A 13 vergütet.
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