BAG - Urteil vom 11.08.1998
9 AZR 39/97
Normen:
BGB § 242 (Gleichbehandlung), § 306 ; LPVG NRW § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 160 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
AP Nr. 160 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
AuA 1998, 355
BAG 89, 295
BB 1998, 1796
DB 1998, 1717
DB 1999, 695
DRsp VI(604)215c-d
MDR 1999, 616
NZA 1999, 474
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 892/96
ArbG Siegburg, vom 12.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 229/96

Job-Ticket; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 11.08.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 39/97

DRsp Nr. 1999/3415

Job-Ticket; Gleichbehandlung

»1. Der öffentliche Arbeitgeber ist aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gehindert, durch eine sachfremde Gruppenbildung Arbeitnehmer von der Ausgabe eines Job-Tickets auszuschließen. 2. Sind die in den Außenstellen einer Dienststelle beschäftigten Bediensteten nur zu einem geringen Teil bereit, sich an den Kosten eines Job-Tickets zu beteiligen, ist es nicht sachfremd, das Job-Ticket nur an Beschäftigte in der Hauptstelle auszugeben, wenn sich dort eine bedeutend größere Anzahl beteiligt als in den Außenstellen.«

Normenkette:

BGB § 242 (Gleichbehandlung), § 306 ; LPVG NRW § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für 1996 ein Job-Ticket zur Verfügung stellen mußte.

Die Beklagte hat 1995 mit dem Regionalen Verkehrsverbund eine Tarifkooperation "Job-Ticket" zum Umsteigen auf die öffentlichen Verkehrsmittel des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS) vereinbart. Nach der Präambel dient der Vertrag dazu,

"- den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt T. ein attraktives Angebot im öffentlichen Personennahverkehr zu bieten und weitere Berufstätige als VRS-Kunden zu gewinnen,

- zur Entlastung des Straßenverkehrs beizutragen und die Parkplatzsituation in den angrenzenden Wohngebieten zu entspannen sowie

- einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten."