Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 1990.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Bekleidungsindustrie, als Musternäherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 23. August 1990 (TV-JSZ) Anwendung. Die tariflichen Bestimmungen haben, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
"§ 2
Voraussetzungen und Höhe der Jahressonderzahlung
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