Die Parteien streiten um eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 1992.
Die Klägerin ist seit 1977 als Industriekauffrau bei der Beklagten zu einem Monatsgehalt von zuletzt 2.135, 57 DM und einer Zulage von 112, 64 DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Textilindustrie Westfalens und des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück Anwendung, u. a. der Tarifvertrag über Jahressonderzahlung vom 3. August 1990 (TV-JSZ).
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