Die Parteien streiten über die Höhe des tarifvertraglichen Anspruchs der Klägerin auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2002.
Die Beklagte betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Die Klägerin ist bei ihr seit dem 14. Februar 2002 als Unterhaltsreinigerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34,31 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin vom 16. August 2000 (RTV) Anwendung.
Die Regelung über die Jahressonderzahlung in § 15 RTV lautet auszugsweise wie folgt:
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