LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.07.2014
L 22 R 1045/11
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 603/10

Jahresendprämie als EntgeltbestandteilBewertung bei Nachweisproblemen im Zusammenhang mit Beschäftigten in der ehemaligen DDR nach AAÜG

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen L 22 R 1045/11

DRsp Nr. 2014/14380

Jahresendprämie als EntgeltbestandteilBewertung bei Nachweisproblemen im Zusammenhang mit Beschäftigten in der ehemaligen DDR nach AAÜG

1. Grundsätzlich sind mit der Rechtsprechung des BSG Jahresendprämien als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG berücksichtigungsfähig. 2. Es handelte sich in der ehemaligen DDR dabei um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung. 3. Ist im Einzelfall kein neuer Nachweis erbracht bzw. ein Anhaltspunkt für eine Unrichtigkeit in der Vergangenheit erkennbar, so ist auch im Wege der sog. Zugunstenüberprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht von der Bestandskraft einer einmal erfolgten Festsetzung ohne Berücksichtigung dieser Prämienzahlungen in der Vergangenheit abzurücken, d.h. die Unrichtigkeit mangels Nachweis eben nicht anzunehmen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1;

Tatbestand: