Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Weihnachtszuwendung für das Jahr 1994.
Die Klägerin war seit dem 18. April 1984 im Friseurbetrieb des Beklagten beschäftigt, zunächst als Auszubildende, dann als Friseuse.
Auf das Arbeitsverhältnis fand im Klagezeitraum der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über Weihnachtszuwendungen an Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Land Nordrhein-Westfalen (gültig ab 1. Januar 1993) vom 17. Dezember 1992 (im folgenden: TV-Weihnachtszuwendung) Anwendung.
Dieser Tarifvertrag lautet, soweit vorliegend von Interesse:
"§ 2
Anspruchsvoraussetzung
(1) Der/Die Arbeitnehmer/in erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er/sie
a) am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und
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