BAG - Beschluß vom 17.01.1995
1 ABR 29/94
Normen:
BGB § 611 ; BetrVG § 77 Abs. 5, 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 77 BetrVG 1972
BB 1995, 1643
DB 1995, 1410
DB 1995, 1918
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 54
NZA 1995, 1010
SAE 1996, 367
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 6/93
ArbG Hamburg, vom 26.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 2/93

Jährliche Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgratifikation - Kündigung und Nachwirkung

BAG, Beschluß vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 29/94

DRsp Nr. 1995/5982

Jährliche Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgratifikation - Kündigung und Nachwirkung

»1. Wird in einer Betriebsvereinbarung über Weihnachtsgratifikationen bestimmt, daß ältere Besitzstände erhalten bleiben, bedeutet das allein noch nicht, daß die ordentliche Kündbarkeit dieser Betriebsvereinbarung stillschweigend ausgeschlossen werden soll. 2. Schließen die Betriebspartner jährlich eine Betriebsvereinbarung über die für das Kalenderjahr zu zahlende Weihnachtsgratifikation und vereinbaren sie dabei jeweils ausdrücklich, daß es sich um eine freiwillige Leistung handelt, aus deren Zahlung keine Ansprüche für künftige Jahre hergeleitet werden können, so hat die Leistungszusage keine Nachwirkung für das folgende Kalenderjahr. Die Nachwirkung ist im Zweifel auch für den Fall abbedungen, daß Verhandlungen über eine neue Regelung scheitern, der Arbeitgeber jedoch im folgenden Jahr gekürzte Gratifikationsbeträge freiwillig auszahlt.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BetrVG § 77 Abs. 5, 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Kündbarkeit und die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen, in denen die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geregelt war.