BSG - Urteil vom 24.07.2001
B 4 RA 45/99 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 71 Abs. 1 § 72 Abs. 1 § 64 § 99 ; SozSichAbk ISR Art. 22 Nr. 3 ; SozSichAbkSchlProt ISR Nr. 2, Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 4304/97

Israelische Versicherungszeiten und Bewertung beitragsfreier Zeiten

BSG, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen B 4 RA 45/99 R

DRsp Nr. 2002/2955

Israelische Versicherungszeiten und Bewertung beitragsfreier Zeiten

1. Mit dem Monat, in dem das Stammvollrecht auf Rente entsteht, endet der für den Rangstellenwert aus beitragsfreien Zeiten maßgebliche Gesamtzeitraum. 2. Nach Art. 22 Nr. 3 Abk Israel SozSich für die Anrechnung von Anrechnungszeiten zu berücksichtigende israelische Versicherungszeiten schließen insoweit zeitgleiche Versicherungslücken im Gesamtzeitraum und vermindern insofern die Zahl der belegbaren Kalendermonate. 3. Bei der Feststellung des Rentenwertes ist bei ns-verfolgten israelischen Versicherten, die aufgrund des Abk Israel SozSich vor dem 1.1.1987 einen wirksamen pflichtigen oder freiwilligen Beitrag zur deutschen Versicherung gezahlt hatten, mindestens der Rangstellenwert aus Anrechnungszeiten zugrunde zu legen, den sie zu diesem Zeitpunkt erlangt hatten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 71 Abs. 1 § 72 Abs. 1 § 64 § 99 ; SozSichAbk ISR Art. 22 Nr. 3 ; SozSichAbkSchlProt ISR Nr. 2, Nr. 7;

Gründe:

I

Streitig ist der Wert des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente (RAR), soweit er sich aus dem Rangstellenwert seiner Anrechnungszeiten wegen Ausbildung ergibt.