OVG Niedersachsen - Beschluss vom 17.09.2013
4 LA 50/12
Normen:
SGB VIII § 19; SGB VIII § 89f Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 94 Abs. 1; SGB VIII § 94 Abs. 2; SGB VIII § 97a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 97a Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2013, 995
NJW 2013, 3802
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3893/08

Inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme i.R.d. Heranziehung zu einem Kostenbeitrag; Rechtmäßigkeit eines Auskunftverlangens gem. § 97a Abs. 1 S. 1 SGB VIII

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 4 LA 50/12

DRsp Nr. 2013/21748

Inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme i.R.d. Heranziehung zu einem Kostenbeitrag; Rechtmäßigkeit eines Auskunftverlangens gem. § 97a Abs. 1 S. 1 SGB VIII

1. Jedenfalls dann, wenn der zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Herangezogene in dem der Bewilligung der Maßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen ist und nicht aus eigenem Recht die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme anfechten kann, ist im Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme inzident zu überprüfen.2. Für die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist es ausreichend, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Betracht kommt. Dies ist der Fall, solange nicht offensichtlich ist oder sogar feststeht, dass eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag wegen Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung ausscheidet, da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung grundsätzlich dem Kostenbeitragsfestsetzungsverfahren vorbehalten ist.

Normenkette:

SGB VIII § 19; SGB VIII § 89f Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 94 Abs. 1; SGB VIII § 94 Abs. 2; SGB VIII § 97a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 97a Abs. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers,

die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen,