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Umstritten ist die Höhe der Vergütung für Notfallbehandlungen.
Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) kürzte für das Quartal I/1993 die Vergütung des klagenden Vereins, der Träger des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg (BUK) ist, für die dort erbrachten Notfallbehandlungen um einen Investitionskostenabschlag von 10 %. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück. Rechtsgrundlage des Abschlags sei § 9 Abs 11 des Honorarverteilungsmaßstabs in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung. Im Krankenhaus seien anders als in der vertragsärztlichen Praxis nicht die gesamten Investitions- und Vorhaltekosten aus den Vergütungen für die ambulanten Leistungen zu finanzieren, weil diese zum Teil bereits durch öffentlich geförderte Investitionen für den stationären Bereich gedeckt seien.
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