BSG - Beschluss vom 21.01.2015
B 12 KR 98/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 143/13
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 335/11

Interpretation and Anwendung von Rechtsprechung des BVerfGKlärungsbedürftigkeit von Besonderheiten des Einzelfalls

BSG, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 98/13 B

DRsp Nr. 2015/2755

Interpretation and Anwendung von Rechtsprechung des BVerfG Klärungsbedürftigkeit von Besonderheiten des Einzelfalls

1. Die formulierte Frage "nach der korrekten Interpretation und Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" fragt allenfalls indirekt nach der Auslegung revisiblen Rechts oder von Normen des Grundgesetzes. 2. Wird der Interpretation der Rechtsprechung durch das LSG lediglich eine eigene, nicht näher begründete Auffassung entgegensetzt, genügt dies zur Darlegung der (ggf. erneuten) Klärungsbedürftigkeit nicht. 3. Soweit die Klärungsbedürftigkeit mit den vermeintlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu begründen versucht wird, muss zum einen dargelegt werden, dass sich die aufgeworfene Frage dennoch über den Einzelfall hinaus stellt und deshalb von allgemeiner Bedeutung sein kann; zum anderen muss zur Darlegung der Klärungsfähigkeit der so verstanden Frage ausgeführt werden, dass das LSG diese Umstände tatsächlich festgestellt hat und das BSG deshalb im Falle der Zulassung der Revision in der Lage wäre, über die genannte Frage auch zu entscheiden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;