BAG - Urteil vom 29.05.2002
5 AZR 141/01
Normen:
Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) Art. 2, 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 244
DB 2003, 104
MDR 2002, 1268
NJW 2002, 3196
NZA 2002, 1108
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 49/00
ArbG Reutlingen, vom 24.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 102/00

Internationale Zuständigkeit

BAG, Urteil vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 141/01

DRsp Nr. 2002/13703

Internationale Zuständigkeit

»Der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit iSv. Art. 5 Nr. 1 Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verrichtet, ist der Ort, den der Arbeitnehmer als tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gewählt hat oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Dies gilt nicht nur, wenn der Arbeitnehmer in verschiedenen Staaten tätig ist, sondern auch, wenn er ausschließlich in einem Vertragsstaat abwechselnd an verschiedenen Arbeitsorten arbeitet (im Anschluß an EuGH 9. Januar 1997 - RsC 383/95 - (Rutten) AP Brüsseler Abkommen Art. 5 Nr. 2).« Orientierungssätze: