OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2012
12 A 1434/12
Normen:
SGB VIII § 89f;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2819/10

Interessenwahrungsgrundsatz eines eine Leistung gewährenden Trägers mit Blick auf die kostenrechtliche Einstandspflicht eines anderen Trägers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen 12 A 1434/12

DRsp Nr. 2013/5136

Interessenwahrungsgrundsatz eines eine Leistung gewährenden Trägers mit Blick auf die kostenrechtliche Einstandspflicht eines anderen Trägers

1. Beginn der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird. 2. Die Leistungserbringung ist stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist. 3. Der eine Leistung gewährende Träger muss mit Blick auf die kostenrechtliche Einstandspflicht eines anderen Trägers handeln, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. 4. Ein leistungsgewährender Träger muss, alle nach Lage des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Kosten möglichst gering zu halten.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Mai 2012 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

SGB VIII § 89f;

Gründe