ArbG Herne, vom 28.02.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 659/73
LAG Hamm, vom 19.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 463/74
Interessenausgleich: Auslegung von Sozialplänen
BAG, Urteil vom 27.08.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 454/74
DRsp Nr. 2007/24667
Interessenausgleich: Auslegung von Sozialplänen
»1. Sozialpläne sind, obwohl ihnen nach dem Wortlaut von § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nur "die Wirkung einer Betriebsvereinbarung zukommt", Betriebsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes, jedoch Betriebsvereinbarungen besonderer Art.2. Wie sonstige Betriebsvereinbarungen sind auch Sozialpläne im Sinne des BetrVG nach den für die Tarifauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen.3. Der "Übergangsbetrag" des Tarifvertrages über die ab 1. Juli 1972 gültigen Gehälter und die Ablösung der freien Dienstwohnung für die Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus (GehaltsTV 1972) vom 22. Juni 1972 ist eine "sonstige Mietvergünstigung", nach Nr. 3 Abs. 4 des "Sozialplans Zeche Brassert". Daran ändert nichts, daß der "Übergangsbetrag" Arbeitsentgelt ist.«
Normenkette:
BetrVG § 77 § 112 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 3 ;
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