Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die am 25.08.1951 geborene, ledige und keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war bei der Beklagten seit dem 02.07.1973 als Kommissioniererin beschäftigt. Die Beklagte, die einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, beschäftigt über 100 Arbeitnehmer.
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