LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.04.2007
8 Sa 786/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3092/04

Interessenabwägung bei krankheitsbedingter Kündigung wegen wiederholter Infektionen der oberen Atemwege

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 786/06

DRsp Nr. 2007/17980

Interessenabwägung bei krankheitsbedingter Kündigung wegen wiederholter Infektionen der oberen Atemwege

Die Arbeitnehmerin kann sich im Rahmen der Interessenabwägung nicht mit Erfolg darauf berufen, die Arbeitgeberin trage im Hinblick auf das späte Arbeitszeitende und die damit verbundene lange Wartezeit auf öffentliche Verkehrsmittel eine Mitverantwortung bezüglich der häufig eingetretenen Erkältungskrankheiten, wenn dazu bereits der Sachverständige Zweifel angemeldet hat und demzufolge die Ursachen der Erkrankungen nicht im betrieblichen Bereich begründet liegen sondern zumindest eine Mitursache in den persönlichen Lebensgewohnheiten anzunehmen ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die am 25.08.1951 geborene, ledige und keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war bei der Beklagten seit dem 02.07.1973 als Kommissioniererin beschäftigt. Die Beklagte, die einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, beschäftigt über 100 Arbeitnehmer.