»Wird ein von mehreren Unternehmen unterhaltener Betrieb endgültig eingestellt, so erstreckt sich die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung von im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern nicht auf die Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen.«
Normenkette:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3034/96