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Die Beteiligten streiten darum, ob Instrumentengeld zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört.
1. Der Kläger ist als Englischhorn-Bläser im Orchester eines Staatstheaters beschäftigt. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht krankenversicherungspflichtig, jedoch freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Die Musiker des Orchesters erhielten nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 idF vom 23. September 1996 neben ihrem Gehalt bei der Benutzung eigener Instrumente ein Instrumentengeld sowie ein Rohr-, Blatt- und Saitengeld:
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