BAG - Urteil vom 25.01.2000
3 AZR 769/98
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 § 7 Abs. 2 ; GmbHG § 3 Abs. 2 § 35 Abs. 3 § 46 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1536
DB 2001, 2102
KTS 2001, 498
NZA 2001, 959
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7036/97
LAG Köln, vom 15.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 379/98

Insolvenzsicherung - Minderheitsgesellschafter einer GmbH; Arbeitsverhältnis im Sinne des Betriebsrentengesetzes; Tätigkeit für ein Unternehmen; Kausalität (aus Anlass)

BAG, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 769/98

DRsp Nr. 2002/14362

Insolvenzsicherung - Minderheitsgesellschafter einer GmbH; Arbeitsverhältnis im Sinne des Betriebsrentengesetzes; Tätigkeit für ein Unternehmen; Kausalität ("aus Anlass")

»Eine Altersversorgung ist dann nicht "aus Anlass" des Arbeitsverhältnisses oder der Tätigkeit für ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugesagt, wenn eine GmbH nur ihren Gesellschaftern eine Versorgung verspricht und wenn deren Art und Höhe bei Beschäftigten, die nicht Gesellschafter sind, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.« Orientierungssätze: 1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff übernommen. 2. Der Senat hat offengelassen, unter welchen Voraussetzungen der Minderheitsgesellschafter einer GmbH "für" das Unternehmen tätig ist.

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 § 7 Abs. 2 ; GmbHG § 3 Abs. 2 § 35 Abs. 3 § 46 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Insolvenzsicherungsanspruch gegen den beklagten Pensions-Sicherungs-Verein zusteht.