LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2014
21 Sa 54/13
Normen:
AltTzG § 8a Abs. 1 S. 1; AltTzG § 8a Abs. 3 S. 1; AltTzG § 8a Abs. 4 S. 1; ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 661/13

Insolvenzschutz des Wertguthabens aus AltersteilzeitKlage auf Sicherheitsleistung bei Versäumung der Nachweispflicht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 21 Sa 54/13

DRsp Nr. 2014/7007

Insolvenzschutz des Wertguthabens aus Altersteilzeit Klage auf Sicherheitsleistung bei Versäumung der Nachweispflicht

1. Inhalt der Nachweispflicht des Arbeitgebers gem. § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG betreffend die Sicherung des Arbeitnehmerwertguthabens iSd. § 8 a Abs. 1 Satz 1 ATG2. Rechtsfolge bei Versäumung der Monatsfrist des § 8 a Abs. 4 Satz 1 ATG

1. Gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTzG soll der Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin nicht nur darüber unterrichtet werden, dass die Arbeitgeberin eine zulässige Sicherungsmaßnahme und keine unzulässige nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AltTzG zur Sicherung des Wertguthabens des Arbeitnehmers ergriffen hat; nach Sinn und Zweck der Vorschrift hat sie dies dem Arbeitnehmer auch durch aussagekräftige Unterlagen nachzuweisen. 2. Ein Nachweis im Sinne des § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTzG setzt mindestens voraus, dass der Arbeitnehmer aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen/Auskünften die Art der Sicherung und die Vereinbarungen hierzu ersehen kann, dass er den Einbezug seiner Person in die Sicherung konkret sieht und dass er erkennen kann, dass sein individuelles Guthaben tatsächlich von der Sicherungsabrede in vollem Umfang erfasst ist.