ArbG Köln, vom 05.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8098/92
LAG Köln, vom 24.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 579/93
Insolvenzschutz bei Beleihung einer Direktversicherung
BAG, Urteil vom 17.10.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 420/94
DRsp Nr. 1996/21259
Insolvenzschutz bei Beleihung einer Direktversicherung
»1. Ist dem Arbeitnehmer ein sog. eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, so kann der Arbeitgeber bereits aufgrund der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorbehalte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag beleihen. Eine weitere Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Auf die Wirksamkeit und damit auch auf die Anfechtbarkeit einer zusätzlich erteilten Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beleihung kommt es nicht an.2. Allein die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beleihung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag führt nicht zum Wegfall des Insolvenzschutzes. Die Voraussetzungen eines Versicherungsmißbrauchs sind in § 7 Abs. 5BetrAVG geregelt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 65, 215, 223 = AP Nr. 11 zu § 1BetrAVG Lebensversicherung, zu II 2 der Gründe).
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