Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein auch dann für eine Dynamisierung der laufenden Betriebsrente einstehen muß, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Sicherungsfalles nicht Versorgungsempfänger, sondern Versorgungsanwärter war.
Der am 2. Juli 1932 geborene Kläger war vom 1. April 1965 bis zum 31. Juli 1993 bei der Saarstahl AG und einer ihrer Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Aufgrund der Versorgungszusage vom 24. September 1965 wurde er zur Gruppe F mit dem Einstufungsjahr 1965 beim Essener Verband angemeldet. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1991 erhöhte die Arbeitgeberin ihre Versorgungszusage und meldete den Kläger mit dem Einstufungsjahr 1991 zur Gruppe M 1 an.
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