BAG - Urteil vom 04.04.2000
3 AZR 458/98
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2, 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 ; BGB §§ 133, 157, 242 ; Leistungsordnung A des Essener Verbandes (idF vom 1. Januar 1992) §§ 6, 11 Abs. 6;
Fundstellen:
BB 2001, 2120
DZWIR 2002, 146
InVo 2001, 394
KTS 2001, 644
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 11623/96
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 27. März 1998 - 4 (5) Sa 1102/97 ,

Insolvenzschutz - Dynamisierung laufender Betriebsrenten

BAG, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 458/98

DRsp Nr. 2001/15298

Insolvenzschutz - Dynamisierung laufender Betriebsrenten

»Der Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter (§ 7 Abs. 2 BetrAVG) umfaßt nicht eine dem Arbeitnehmer zugesagte, nach variablen Größen bemessene Dynamisierung der laufenden Betriebsrente. Diese Begrenzung der Insolvenzsicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2, 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 ; BGB §§ 133, 157, 242 ; Leistungsordnung A des Essener Verbandes (idF vom 1. Januar 1992) §§ 6, 11 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein auch dann für eine Dynamisierung der laufenden Betriebsrente einstehen muß, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Sicherungsfalles nicht Versorgungsempfänger, sondern Versorgungsanwärter war.

Der am 2. Juli 1932 geborene Kläger war vom 1. April 1965 bis zum 31. Juli 1993 bei der Saarstahl AG und einer ihrer Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Aufgrund der Versorgungszusage vom 24. September 1965 wurde er zur Gruppe F mit dem Einstufungsjahr 1965 beim Essener Verband angemeldet. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1991 erhöhte die Arbeitgeberin ihre Versorgungszusage und meldete den Kläger mit dem Einstufungsjahr 1991 zur Gruppe M 1 an.