Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der Schuldnerin, über deren Vermögen am 05.08.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter, der den Kläger mit Schreiben vom 07.08.2002 mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung des restlichen Urlaubsanspruchs von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellte und mit dem Kläger am 05.12.2003 einen Teilvergleich dahingehend schloss, dass das Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin durch ordentliche insolvenzbedingte Kündigung des Beklagten vom 28.08.2002 mit Ablauf des 30.11.2002 endete. Die Parteien vereinbarten ferner eine ordnungsgemäße Abwicklung unter Beachtung der insolvenzrechtlichen Vorschriften.
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