Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses eine sonstige Masseverbindlichkeit iS des § 55 Insolvenzordnung (InsO) ist.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G-GmbH, der die Beklagte wegen Einstellung des Arbeitnehmers S einen Eingliederungszuschuss für die Dauer von zwölf Monaten ab 19.1.1999 bewilligt und insoweit im Förderungszeitraum insgesamt 34 848 DM ausgezahlt hatte.
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