LAG Hamm, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 48/05
ArbG Münster - 1 Ca 1528/04 - 30.11.2004,
Insolvenzrecht; Schadenersatz - Insolvenzrechtliche Einordnung von Masseverpflichtungen; Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters
BAG, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 559/06
DRsp Nr. 2007/10228
Insolvenzrecht; Schadenersatz - Insolvenzrechtliche Einordnung von Masseverpflichtungen; Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters
»1. Gemäß § 60 Abs. 1InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat.2. Ein Anspruch nach § 60InsO ist nicht nur gegenüber dem Erfüllungsanspruch gegen die Masse, sondern auch gegenüber der Haftung eines Betriebserwerbers grundsätzlich gleichrangig.«
Orientierungssätze:1. Gemäß § 60 Abs. 1InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. Er haftet nach § 60InsO nur für die schuldhafte Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten.2. Bei einer Konkurrenz von Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse und gegen den Insolvenzverwalter persönlich nach § 60InsO ist der Gläubiger nicht verpflichtet, zunächst den Anspruch gegen die Masse durchzusetzen oder dies zumindest zu versuchen.
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