1. Werden Arbeitnehmer von einem sog "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis i.S. von § 22 Abs. 1InsO vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Arbeitsleistung herangezogen und zahlt ihnen die Bundesanstalt für Arbeit für diesen Zeitraum Insolvenzgeld, so sind die auf diese nach den §§ 183, 187SGB III übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche keine Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs. 2InsO, sondern Insolvenzforderungen nach den §§ 108 Abs. 2, 38InsO.2. Dies folgt schon aus einer im Wege der teleologischen Reduktion vorzunehmenden einschränkenden Auslegung des § 55 Abs. 2InsO; ob und in welchem Umfang ggf. § 108 Abs. 2InsO als speziellere Vorschrift dem § 55 Abs. 2InsO vorgeht, kann offen bleiben.
Die Parteien streiten darüber, ob auf die klagende Bundesanstalt für Arbeit übergegangene Arbeitsentgeltansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO oder Insolvenzforderungen nach § 108 Abs. 2InsO sind.
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