Der Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 08.08.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.02.2017 werden aufgehoben, soweit der Beklagte den Einsatz der schweizerischen Kinderrente des Klägers ab dem 20.07.2016 fordert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/13, der Beklagte trägt 12/13 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte von ihm den Einsatz einer schweizerischen Kinderrente für Aufwendungen der Kinder- und Jugendhilfe fordert.
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