1. Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Kläger für jeden zahlungspflichtigen Wochenfeiertag Anspruch auf einen bezahlten freien Tag nach §
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, wie Feiertagsarbeit nach dem maßgeblichen Tarifvertrag zu vergüten beziehungsweise mit Freizeit auszugleichen ist.
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