LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.07.2004
5 TaBV 13/04
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 § 40 Abs. 1 § 74 Abs. 1 Satz 2 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 130 Nr. 6 § 569 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 2033/03

Innerbetriebliche Erörterungspflicht des Betriebsrates vor Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 5 TaBV 13/04

DRsp Nr. 2005/2097

Innerbetriebliche Erörterungspflicht des Betriebsrates vor Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes

1. Die Betriebspartner trifft eine gegenseitige Einlassungs- und Erörterungspflicht; dieser Einlassungs- und Erörterungspflicht widerspricht es, wenn ein Betriebspartner ohne ausreichenden vorherigen innerbetrieblichen Einigungsversuch unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigten gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.2. Hat der Betriebsrat bereits den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Form einer Leistungsverfügung beantragt, die nach Lage der Dinge geeignet ist, die Wahrung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 BetrVG zu sichern, kann der Betriebsrat betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten auf Kosten des Arbeitgebers gerichtlich nur dann klären lassen, wenn eine gütliche innerbetriebliche Einigung nicht möglich ist.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1 § 40 Abs. 1 § 74 Abs. 1 Satz 2 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 130 Nr. 6 § 569 Abs. 2 ;

Gründe:

I.