LAG München, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 118/16
ArbG München, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 5948/15
Inhaltlich-aufgabenbezogene Betrachtungsweise zur befristungsrechtlichen Behandlung wissenschaftlichen und künstlerischen PersonalsVermittlung schöpferisch-gestaltender Eindrücke und Erfahrungen mittels einer Formensprache als Merkmal einer künstlerischen Dienstleistung im BefristungsrechtVermittlung künstlerisch-gestaltender Fähigkeiten durch Unterricht mit Kunstbezug als künstlerische Lehrtätigkeit
BAG, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 79/17
DRsp Nr. 2019/3965
Inhaltlich-aufgabenbezogene Betrachtungsweise zur befristungsrechtlichen Behandlung wissenschaftlichen und künstlerischen PersonalsVermittlung schöpferisch-gestaltender Eindrücke und Erfahrungen mittels einer Formensprache als Merkmal einer künstlerischen Dienstleistung im BefristungsrechtVermittlung künstlerisch-gestaltender Fähigkeiten durch Unterricht mit Kunstbezug als künstlerische Lehrtätigkeit
Ein Arbeitnehmer gehört zum künstlerischen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn er zur Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Aufgaben künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. Dazu kann auch eine Lehrtätigkeit zählen, wenn sie darauf gerichtet ist, die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken zu befähigen.Orientierungssätze:1. Die befristungsrechtlichen Bestimmungen in § 2 Abs. 1WissZeitVG gelten für wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Der Begriff des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Maßgebend ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung (Rn. 20).
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