BAG - Beschluß vom 23.09.2008
6 AZN 84/08
Normen:
ArbGG § 78a;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 78a ArbGG 1979
AuR 2008, 457
BAGE 128, 13
NJW 2009, 1693
NZA 2009, 396
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 364/03

Inhalt und Grenzen der Anhörungsrüge

BAG, Beschluß vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 6 AZN 84/08

DRsp Nr. 2009/1413

Inhalt und Grenzen der Anhörungsrüge

1. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch nicht inzident überprüft werden. 2. Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Prüfung eines Ablehnungsgesuchs können mit der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG geltend gemacht werden.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. November 2007 - 1 Sa 364/03 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.111,21 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 78a;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 28. Juni 2001.