1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. November 2007 - 1 Sa 364/03 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.111,21 Euro festgesetzt.
I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 28. Juni 2001.
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