Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1993.
Die Klägerin ist seit dem 5. September 1990 bei der Beklagten in der Niederlassung H beschäftigt. Sie arbeitet als Sekretärin des Niederlassungsleiters. Ihr Monatsgehalt betrug im Jahr 1993 4. 342, 48 DM brutto.
Die Klägerin hat am 23. Dezember 1992 ein Kind geboren; sie ist nach Ablauf der Mutterschutzfrist in Erziehungsurlaub gegangen, bis das Kind des dritte Lebensjahr vollendet.
Nach dem Anstellungsvertrag vom 12. September 1990 sind die "Allgemeinen Bedingungen 1984 zum Anstellungs-/Arbeitsvertrag", die die Beklagte für die Mitarbeiter ihres Betriebes herausgegeben hat, wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages. Darin ist die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation wie folgt geregelt:
"9. Weihnachtsgratifikation
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|