LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2015
L 1 KR 117/14
Normen:
SGB V § 27;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 2359/12

Infusion eines medizinisch erforderlichen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 117/14

DRsp Nr. 2015/7078

Infusion eines medizinisch erforderlichen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2011 in der Gestalt des Bescheides vom 30. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Infusion des von ihm auf eigene Kosten angeschafften Medikaments Neurium600 (Wirkstoff: Alpha-Liponsäure) als Sachleistung zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt noch die Infusion eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels durch einen Vertragsarzt als Sachleistung. Die Übernahme der Kosten des Arzneimittels ist nicht im Streit.

Der 1942 geborene schwerbehinderte Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er ist chronisch krank und leidet u. a. an einer diabetischen Polyneuropathie. Eine Behandlung erfolgte in der Vergangenheit mit dem Arzneimittel Neurium600 (Wirkstoff: Alpha-Liponsäure, Ethylenbis(azan)-Salz). Dabei handelt es sich um eine Lösung, die mittels einer Infusion in den Körper eingebracht wird. Neurium600 ist apothekenpflichtig, jedoch seit dem 1. April 2004 nicht mehr verschreibungspflichtig.