1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.12.2014 Az.:
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Differenzbeträge aus einer betrieblichen Zusatzversorgung.
Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.08.2012 als kaufmännischer Ausbildungsberater beschäftigt.
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